Die neuen Regelungen führen auch bei der landwirtschaftlichen
Klärschlammverwertung zu erheblichen Einschränkungen. Gravierend ist vor
allem die Ausweitung des winterlichen Ausbringungsverbots für N-haltige
Düngemittel; dazu gehört auch der Klärschlamm. Das Verbot gilt nun
grundsätzlich ab Ernte der Hauptfrucht. In bestimmten Fällen dürfen
N-Dünger bis zum 1. Oktober ausgebracht werden, dann allerdings nur in
begrenzten Mengen (max. 60 kg Ges-N bzw. max. 30 kg Ammonium-N). Dies
begrenzt die Ausbringungsmengen je nach Art des Klärschlamms
(Nassschlamm, Polymer-Schlamm, Kalk stabilisierter Schlamm) z.T.
erheblich unter die Obergrenze von 5 toTS in 3 Jahren. In der Folge
sind höhere Lagerkapazitäten erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass
Kosten für die landwirtschaftliche Verwertung steigen werden.
Damit
jeder Kläranlagenbetreiber bzw. Verwerter für sich die konkreten
Auswirkungen der neuen Düngeverordnung herleiten kann, wird die DWA in
Kürze ein entsprechendes Merkblatt herausgeben. Sobald es vorliegt, wird
es auch über diese Internetseiten verfügbar sein.
Die
Kläranlagenbetreiber, die landwirtschaftlich verwerten, sind – soweit
nicht schon geschehen – gut beraten, gemeinsam mit ihren Abnehmern
(Landwirte oder Dienstleister) die sie treffenden Auswirkungen
herauszuarbeiten, um bis zum Beginn des winterlichen Ausbringungsverbots
die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können.
Quelle: EUWID Wasser und Abwasser