Düngeverordnung im BGBl. bekanntgemacht

    Die neue Düngeverordnung (Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2017, Nr. 32, S. 1305). Sie tritt damit ab sofort in Kraft.

    Die neuen Regelungen führen auch bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu erheblichen Einschränkungen. Gravierend ist vor allem die Ausweitung des winterlichen Ausbringungsverbots für N-haltige Düngemittel; dazu gehört auch der Klärschlamm. Das Verbot gilt nun grundsätzlich ab Ernte der Hauptfrucht. In bestimmten Fällen dürfen N-Dünger bis zum 1. Oktober ausgebracht werden, dann allerdings nur in begrenzten Mengen (max. 60 kg Ges-N bzw. max. 30 kg Ammonium-N). Dies begrenzt die Ausbringungsmengen je nach Art des Klärschlamms (Nassschlamm, Polymer-Schlamm, Kalk stabilisierter Schlamm) z.T. erheblich unter die Obergrenze von 5 toTS in 3 Jahren.  In der Folge sind höhere Lagerkapazitäten erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass Kosten für die landwirtschaftliche Verwertung steigen werden.

    Damit jeder Kläranlagenbetreiber bzw. Verwerter für sich die konkreten Auswirkungen der neuen Düngeverordnung herleiten kann, wird die DWA in Kürze ein entsprechendes Merkblatt herausgeben. Sobald es vorliegt, wird es auch über diese Internetseiten verfügbar sein.

    Die Kläranlagenbetreiber, die landwirtschaftlich verwerten, sind – soweit nicht schon geschehen – gut beraten, gemeinsam mit ihren Abnehmern (Landwirte oder Dienstleister) die sie treffenden Auswirkungen herauszuarbeiten, um bis zum Beginn des winterlichen Ausbringungsverbots die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können.

    Quelle: EUWID Wasser und Abwasser

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